PRESSEMITTEILUNGEN
 

SCHORNSTEINFEGERHANDWERK 11/04

PROTECTOR AS 4100 Sicherheits-Abluftsteuerung:
Betrieb von luftabsaugenden Einrichtungen in Nutzungseinheiten mit raumluftabhängigen Feuerstätten in Verbindung mit Fensterkontaktschalter

Die PROTECTOR Sicherheits-Abluft- steuerung AS 4100 wird in Verbindung mit Abluftsystemen, wie z.B. einer Dunst-abzugshaube in Räumen mit einem Zugang zu einer offenen Feuerstelle genutzt, beispielsweise mit einer Gastherme, einem offenen Kamin, einem Kachelofen, einem Holzofen, einem Ölofen oder dergleichen.

Bei Inbetriebnahme eines Abluftsystems, z.B. einer Dunstabzugshaube oder eines Abluftventilators wird Luft aus dem Raum nach außen transportiert, wobei ein Unterdruck im geschlossenen Raum entstehen kann.

Bei der Verbrennung des Brennmaterials in einer offenen Feuerstelle entsteht geruch- loses und unsichtbares Kohlenmonoxid. Diese Gase können beim Absaugen von Luft mit Hilfe eines AbIuftsystems aus der Feuerstelle

in den Raum gelangen und zu lebensgefährlichen Vergiftungen für Personen führen, die sich im Raum aufhalten.

Mit Hilfe der PROTECTOR AS 4100 Sicherheits-Abluftsteuerung wird sichergestellt, dass das Abluftsystem nur dann betrieben werden kann, wenn über ein Zuluftsystem, z. B. ein offenes Fenster oder eine Zuluftklappe, ein Nachschub von ausreichender Frischluft gewährleistet ist.
Dies beruht auf den Formeln des DVGW Arbeitsblattes G 670 und setzt voraus, dass die Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätten auch bei einem ge-schlossenen Fenster sichergestellt ist.

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Ankündigung zum Erscheinen VP 121 ‚ Juli 2004

 „Prüfgrundlage für Abluftsteuerungen in Zusammenhang mit der Aufstellung von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten“

Die Muster - Feuerungsverordnung (MFeuVO) (§ 4-Aufstellung von Feuerstätten) legt fest, dass bei gleichzeitigem Betrieb raum- luftabhängiger Feuerstätten (z.B. Gastherme, Öl-, Holz- oder Kohleofen) und einem Abluftgerät (z.B. Dunstabzugshaube, Abluft-wäschetrockner etc. ) sichergestellt werden muss, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. Dies kann nach DVGW-Arbeitsblatt G 670 realisiert werden, wenn beim Betrieb des Abluftgerätes eine ausreichende Menge Außenluft - z.B. durch ein offenes Fenster - nachströmen kann. Sowohl die Organe zur Kontrolle dieser Schutzfunktionen (z.B. das Schornstein- fegerhandwerk) als auch die Hersteller entsprechender Schaltgeräte zur Sicher- stellung dieses Sachverhaltes traten an den DVGW mit der Frage nach möglicher Bewertung und Zertifizierung solcher Steuereinrichtungen heran.

.Die Sicherheit beim Betrieb von Feuerstätten gemeinsam mit weiteren technischen Wohnungseinrichtungen sowie die geeignete Absicherung der geforderten Funktionen sind notwendige und legitime Belange, denen mit pragmatischen Ansätzen nachgekommen werden sollte.

Diese Prüfgrundlage legt nun die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für die Steuerung von Entlüftungs- einrichtungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten fest und gibt damit die Grundlage zur Zertifizierung solcher Steuereinrichtungen.

EWP 9-04_VP 121

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Deutschland hat europaweit die sichersten Feuerungsanlagen

Regelmäßige Kontrollen der Feuerungsanlagen sind hierzulande gesetzliche Pflicht. Das hat dazu geführt, dass die Zahl der Kohlen-monoxidvergiftungen stetig sinkt.

Bisher werden beim Statistischen Bundesamt Kohlenmonoxidvergiftungen nicht extra erfasst. Experten der Feuerwehr gehen jedoch davon aus, dass es beim Betreiben unsachgemäß installierter Feuerungsanlagen auch zu tödlichen Unfällen kommt: So gab es 1998 bundesweit insgesamt neun Tote, im Jahr 2000 wurde ein Todesfall registriert.

“Im Vergleich zu vielen anderen europäischen Staaten regeln die Gesetze in Deutschland die Verantwortlichkeiten und die Aufsichtspflicht genauer“, sagt Erika FeIler von der Schornsteinfeger-Innung Berlin.

Die sinkende Zahl der Unglücksfälle mit tödlichem Ausgang bestätige, dass diese Kontrollen notwendig und sinnvoll seien. Eine Kehr- und Überprüfungspflicht für Feuerungsanlagen (Schornsteine, Abgas-leitungen, Verbindungsstücke und Feuerstätten) gibt es auch in anderen europäischen Ländern. Oft wird die Durchsetzung nicht gesetzlich geregelt.

In Norwegen und Schweden werden Schornsteinfeger beispielsweise von der Kommune angestellt, die dann in deren Auftrag die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten erfüllen. Die Kommune kassiert die fälligen Gebühren mit den auf das Grundstück zu erhebenden Steuern ein. In Belgien und Frankreich gibt es nur eine Kehrpflicht, die Überprüfung der Feuerstätten entfällt. In der Schweiz und in Österreich wird -ähnlich wie in Deutschland- von Schornsteinfegern gekehrt und überprüft.

Auch in Polen, Tschechien und Ungarn gibt es die Kehrpflicht. Dort sorgen Schornsteinfeger mit regelmäßigen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten für deren Einhaltung. Ist die Überprüfungspflicht eindeutig geregelt, kontrolliert die Feuerversicherung. Bei fehlendem Nachweis über die Einhaltung der Kehrpflicht erhöht sich die Prämie für die Feuerversicherung deutlich (ca. 50%) oder der Versicherungsschutz erlischt. In europäischen Ländern, in denen eine Überprüfungspflicht der Feuerstätten nicht staatlich vorgeschrieben ist, sprechen die Zahlen von Kohlenmonoxidvergiftungen eine deutliche Sprache.

In dem kleinem Land Belgien gibt es nach Angaben der Botschaft etwa 150 Opfer durch Kohlenmonoxidvergiftungen, teilt die Schornsteinfegerinnung mit.
In Großbritannien wurden zwischen 1989 und 1998 insgesamt 533 Todesfälle registriert. In Frankreich sind es jährlich rund 400 Tote und 8000 Opfer in Folge von Kohlenmonoxidvergiftungen.

Fazit: 
Die Hauptursache für Kohlenmonoxid- vergiftungen liegt an den im Ausland nicht überprüften Feuerungsanlagen.
Der verhängnisvolle Irrglauben, dass der Brennstoff Gas aufgrund des sauberen Brennverhaltens keinerlei Wartung bedarf, führt jährlich zu zahl- reichen Todesopfern. In Deutschland gibt es aufgrund der erlassenen Gesetze die sichersten Feuerungsanlagen.

Gelesen Handwerk Nr.7/04
14.09.2004

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STUTTGARTER  ZEITUNG
Frau stirbt Gifttod in der Badewanne
Ludwigsburger Schornsteinfegermeister wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Ludwigsburg - Das Amtsgericht hat gegen einen Kaminfegermeister wegen fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe verhängt.
Er ist mitverantwortlich für einen Unfall, bei dem eine Frau in der Badewanne eine Kohlenmonoxid- vergiftung erlitten hatte.

Von Richard Schmid
Die 35-Jährige hatte in ihrer Ludwigsburger Wohnung gleichzeitig eine Dunstabzugshaube und eine so genannte Gaskombitherme betrieben. Dem jetzt verurteilten Bezirksschornsteinfeger- meister wurde zur Last gelegt, für den Unfall mitverantwortlich zu sein, weil er bei seinen Hausbesuchen nicht nach baulichen Veränderungen wie dem Einbau einer Dunstabzugshaube gefragt hatte. Deshalb belegte ihn jetzt eine Ludwigsburger Amtsrichterin wegen fahrlässiger Tötung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 Mark (insgesamt 8100 Mark). Zuvor hatte der Schornsteinfegermeister gegen einen Strafbefehl über 13500 Mark (120 Tagessätze) Einspruch erhoben.

Ausschlaggebend für die Verurteilung war die Untersuchung eines sach- verständigen Ingenieurs. Danach war im Badezimmer der Frau eine Gaskombi- therme installiert. Am Unglückstag hatte die Mutter von zwei Kindern ein Vollbad genommen, während ihr Mann in der Küche das Essen zubereitete und dabei längere Zeit die Dunstabzugshaube eingeschaltet hatte. Durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Geräte entstand im Kamin ein Unterdruck. Dadurch drang das Kohlenmonoxid, das laut Gerichtsmedizin zum Tod der Frau führte, in das Badezimmer ein.

Laut Gericht hätte der Schornsteinfeger, wenn er durch pflichtgemäßes Nach- fragen auf die Existenz der Dunstabzugshaube aufmerksam geworden wäre, den Einbau eines Moduls veranlassen können, das den gleichzeitigen Betrieb von Dunst- abzugshaube und Therme und damit den Unfall verhindert hätte. Auch ein so genannter Verriegelungsschalter hätte angeblich genügt, um für

mehr Sauerstoff im Badezimmer zu Sorgen.

Der Schornsteinfegermeister gestand ein, nichts von der Installation der Dunstabzugshaube gewusst und auch nicht danach gefragt zu haben. Der Angeklagte meldete freilich Zweifel an, ob entsprechende Nachfragen bei jedem Hausbesuch zumutbar seien. Immerhin stehe in der Betriebsanleitung einer Dunstabzugshaube, dass über deren Einbau der Schornsteinfeger zu informieren sei.

Die 35-Jährige war im Dezember 1997 von ihrem 16-jährigen Sohn bewusstlos in der Badewanne gefunden worden.

Drei Tage später starb sie im Ludwigs-burger Klinikum.

Stuttgarter Zeitung, 18.Oktober 2001

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